Allgemeine Vertragsbedingungen für vermessungstechnische Ingenieurleistungen
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlichen Beteiligten
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
§ 6 Urheberrecht
§ 7 Zahlungen
§ 8 Kündigung
§ 9 Gewährleistung, Haftung und Verjährung
§ 10 Haftpflichtversicherung
§ 11 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
§ 12 Arbeitsgemeinschaft
§ 13 Werkvertragsrecht
§ 14 Schlußbestimmungen
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen.
(2) Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.
(3) Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter vergeben.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,
Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
(1) Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die vertragschließende Stelle weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
(3) Wenn während der Auftragserfüllung Meinungsver-schiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftraggeber unverzüglich eine Entscheidung herbeizuführen.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den
Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftragsgebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer die für die Erbringung seiner Leistungen notwendigen Auskünfte einzuholen und erforderliche Anträge zu stellen. Falls erforderlich, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer hierzu schriftliche Vollmacht erteilen.
(2) Der Auftragnehmer darf Dritten, die an der Maßnahme nicht fachlich beteiligt sind, ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf die Maßnahme beziehen.
§ 4
Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen Auskunft zu erteilen.
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen - Berechnungen, Pläne oder Zeichnungen - sind an den Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Sie werden bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars dessen Eigentum. Die dem Auftrag-nehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber auf Wunsch spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurück-zugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
§ 6 Urheberrecht
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten analogen und digitalen Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht und dürfen vom Auftraggeber nur für die im Vertrag genannte Maßnahme genutzt werden. Jede Weitergabe an Dritte und jede Änderung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 7 Zahlungen
(1) Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlags-zahlungen für die erbrachten Leistungen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer gewährt.
(2) Die Teilschlußzahlung wird fällig, wenn eine Leistungsphase abgeschlossen ist, der Auftragnehmer alle entsprechenden Vertragsleistungen erbracht hat und eine prüffähige Teilschluß-rechnung eingereicht ist.
(3) Die Schlußzahlung wird fällig nach Abschluß der Leistungen und nach Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung.
(4) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann der Auftragnehmer Schadenersatz verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.
(5) Eine Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 8 Kündigung
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
(2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu verteten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen und von ihm erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Weiter erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen, aber infolge Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 v.H. der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt.
(3) Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertre¬ten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrach¬ten und nachge¬wiesenen Lei¬stungen zu vergüten und die dafür entstandenen Nebenkosten zu erstatten. Der Schadens-ersatzanspruch des Auftraggebers bleibt un¬berührt.
(4) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhält-nisses bleiben insbe¬sondere die Ansprüche der Ver-tragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.
§ 9 Gewährleistung, Haftung und Verjährung
(1) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftrag-gebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
(2) Mängel der Leistung müssen nach Feststellung unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden.
(3) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers beschränken sich zunächst auf eine kostenlose Nachbesserung der Arbeitsergebnisse. Erfolgt eine Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(4) Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, aus welchem Rechtsgrund auch immer, so hat er die unmittelbaren Schäden an der Maßnahme und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten unmittelbaren Folgeschäden in voller Höhe zu ersetzen. Im übrigen haftet er bis zur Höhe der im Ver-trag vereinbarten, das vertragstypische Schadensrisiko angemessenen berücksichtigten Deckungssummen der Haftpflichtversicherung. Für Schäden, die ausnahmsweise nicht versicherbar sind, haftet der Ingenieur bis zur Höhe des Honorars für die Leistungsphase, in die die Pflichtverletzung fällt. Die Haftung des Auftragnehmers für zugesicherte Eigenschaften wird durch diese Regelung nicht berührt.
(5) Der Auftragnehmer kann bei der Inanspruchnahme wegen eines Schadens vom Auftraggeber verlangen, selbst mit der Begrenzung und Beseitigung des Scha¬dens beauftragt zu werden.
(6) Wird der Auftragnehmer wegen eines Schadens in Anspruch genommen, für den auch ein Dritter einzuste¬hen hat, kann er verlangen, daß der Auftraggeber ge¬meinsam mit ihm sich außergerichtlich bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung der Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht.
(7) Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren mit Ablauf der gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der jeweiligen Erbringung der ver¬tragsgemäßen Lei¬stung.
§10 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer hat auf Verlagen das Bestehen einer Be-rufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Er hat zu gewährleisten, daß Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Bei Arbeitsgemein-schaften muß Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.
§11 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der Ort der Maßnahme, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im übrigen der Sitz der vertragschließenden Stelle.
(2) Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftrag-
nehmers zuständigen Stelle.
(3) Gerichtsstand ist Regensburg.
§12 Arbeitsgemeinschaft
(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungs-befugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§13 Werkvertragsrecht
Die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB) finden ergänzend Anwendung.
§14 Schlußbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. |